Ausgangslage: zwei Rechtssysteme
Ein Erbfall mit Bezug zu Deutschland und den USA ist eine der anspruchsvollsten Konstellationen des internationalen Erbrechts. Typische Fälle: Ein Deutscher lebt oder besitzt Vermögen in den USA, oder ein US-Bürger hinterlässt Konten, Wertpapiere oder eine Immobilie in Deutschland. In allen diesen Fällen müssen zwei grundlegend verschiedene Rechtsordnungen aufeinander abgestimmt werden.
Für die europäische Seite gibt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) den Rahmen vor. Sie beantwortet drei Fragen: Welches Gericht ist zuständig, welches Landesrecht wird angewendet und wie werden Entscheidungen und Nachweise über die Grenze hinweg anerkannt.
Welches Recht gilt? Der gewöhnliche Aufenthalt
Nach der EuErbVO richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – also dort, wo er zuletzt tatsächlich sein Leben geführt hat (Art. 21 EuErbVO). Die Staatsangehörigkeit ist – anders als im alten deutschen Recht – nicht mehr allein entscheidend.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine Gesamtbetrachtung der letzten Lebensjahre bestimmt: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiäre und wirtschaftliche Bindungen sowie die Gründe des Aufenthalts. Ziel ist eine besonders enge und feste Bindung an ein Land, damit ein kurzer Umzug nicht sofort das anwendbare Recht ändert.
Die USA als Drittstaat – und das domicile
Die USA sind kein Mitgliedstaat der EuErbVO. Jeder US-Bundesstaat gilt deshalb als „Drittstaat“, und es gibt kein einheitliches US-Erbrecht – Florida, New York oder Kalifornien haben jeweils eigene Regeln. Zuerst muss daher der richtige Bundesstaat bestimmt werden.
Verweist die EuErbVO auf US-Recht, ist auch dessen internationales Erbrecht (Kollisionsrecht) zu beachten (Rück- und Weiterverweisung, sog. Renvoi). Das US-Kollisionsrecht knüpft für bewegliches Vermögen an das domicile an – den dauerhaften Lebensmittelpunkt. Das domicile kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt der EuErbVO nahe, ist mit ihm aber nicht identisch. Diese Prüfung entscheidet, welches materielle Recht am Ende gilt.
Nachlassspaltung: bewegliches und unbewegliches Vermögen
Während das deutsche und europäische Recht vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgehen, folgt das US-Recht dem Prinzip der Spaltung: Unbewegliches Vermögen, insbesondere Immobilien, unterliegt dem Recht des Bundesstaates, in dem es liegt (Belegenheitsrecht, lex rei sitae). Bewegliches Vermögen richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzes bzw. domicile.
Ein einziger Nachlass kann dadurch in mehrere Teilnachlässe zerfallen, die jeweils unterschiedlichem Recht unterliegen – etwa eine Immobilie in Florida, ein US-Wertpapierdepot und zugleich Konten und Grundbesitz in Deutschland. Deutsche und US-amerikanische Verfahren müssen dann parallel geführt und sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
Kein Pflichtteil? Testierfreiheit und ordre public
Das deutsche Recht schützt nahe Angehörige über den Pflichtteil – eine Mindestbeteiligung selbst gegen den Willen des Erblassers. Viele US-Bundesstaaten kennen keinen solchen Pflichtteil für Kinder; eine Enterbung ist dort oft möglich. Meist besteht nur ein gesetzliches Mindestrecht des überlebenden Ehegatten (elective share).
Ein fehlender Pflichtteil im US-Recht wird nicht automatisch korrigiert. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1992 akzeptiert, dass nach dem Recht von Florida einem Abkömmling kein Pflichtteil zusteht – ein Verstoß gegen den deutschen ordre public wurde damals verneint. Nur in Ausnahmefällen kann ein Ergebnis über den ordre public (Art. 35 EuErbVO) korrigiert werden. Wer seine Kinder absichern will, sollte deshalb frühzeitig gestalten.
Rechtswahl: das wichtigste Gestaltungsmittel
Die EuErbVO erlaubt es dem Erblasser, per Testament sein Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) zu wählen (Art. 22 EuErbVO). Bei deutsch-amerikanischen Fällen ist das der zentrale Hebel: Ein Deutscher mit Wohnsitz in den USA kann so deutsches Erbrecht wählen und den Pflichtteil der Kinder sichern; ein US-Bürger in Deutschland kann das Recht seines US-Heimatstaates wählen. Wählbar ist jeweils nur ein Heimatrecht – nicht ein beliebiges Recht.
Das Probate-Verfahren und deutsche Erbnachweise
In den USA geht der Nachlass nicht – wie in Deutschland – automatisch auf die Erben über. Stattdessen läuft meist ein gerichtliches Probate-Verfahren: Ein vom Gericht bestellter Personal Representative (Executor mit Testament, Administrator ohne) verwaltet den Nachlass, begleicht Schulden und Steuern und verteilt erst danach das Restvermögen.
Ein deutscher Erbschein wird in den USA nicht automatisch anerkannt, kann dort aber als Nachweis eingebracht werden. Umgekehrt müssen US-Dokumente (z.B. Letters Testamentary) für die Verwendung in Deutschland aufbereitet werden. Als in New York zugelassener Anwalt kann Dr. Barandt beide Seiten direkt betreiben.
Steuern: Estate Tax und deutsche Erbschaftsteuer
Sowohl die US-amerikanische Estate Tax als auch die deutsche Erbschaftsteuer können denselben Nachlass erfassen. Die Estate Tax besteuert den Nachlass als Ganzes – für Nichtansässige mit nur geringem Freibetrag auf US-Vermögen. Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft am einzelnen Erwerber an und gewährt nach Verwandtschaftsgrad gestaffelte Freibeträge.
Das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen mildert eine doppelte Belastung ab, seine Anwendung setzt jedoch die genaue Kenntnis beider Steuersysteme voraus. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Certified Public Accountant (C.P.A.) koordiniert Dr. Barandt beide Steuererklärungen aus einer Hand.
Testament und Form
Die Formgültigkeit eines Testaments wird gesondert angeknüpft (Haager Testamentsform-Übereinkommen von 1961 bzw. Art. 27 EuErbVO). Ein Testament, das nach dem Recht des Errichtungsortes gültig ist, wird anerkannt. US-Testamente verlangen meist Zeugen; ein rein handschriftliches Testament ohne Zeugen („holographic will“) ist nur in manchen US-Staaten gültig. Bei deutsch-amerikanischen Fällen sollte die Form daher genau geprüft werden.
So gehen wir vor – Schritt für Schritt
- Qualifikation: Ist die Frage überhaupt erbrechtlich einzuordnen?
- Anwendbares Recht bestimmen: Rechtswahl vorhanden? Sonst gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 21 EuErbVO).
- Rück- und Weiterverweisung prüfen (Renvoi) – bei US-Fällen fast immer relevant, weil Drittstaat.
- Richtigen US-Bundesstaat und dessen domicile-Regeln ermitteln.
- Nachlassspaltung beachten: Belegenheitsrecht für Immobilien, Wohnsitzrecht für bewegliches Vermögen.
- Steuerliche Abstimmung: Estate Tax und Erbschaftsteuer über das DBA koordinieren.
- Ergebnis prüfen und ggf. über den ordre public korrigieren.
Unsere Leistungen
- Bestimmung des anwendbaren Rechts bei US-Bezug
- Vertretung vor US-Nachlassgerichten (Probate Court)
- Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamente in den USA
- Abwicklung gespaltener Nachlässe (Immobilien, Depots, Konten)
- Rechtswahl-Gestaltung zur Sicherung des Pflichtteils
- Koordination von US Estate Tax und deutscher Erbschaftsteuer
Häufige Fragen zum Erben aus den USA
Nach welchem Recht erbe ich, wenn der Verstorbene in den USA gelebt hat?
Grundsätzlich richtet sich die Erbfolge nach der EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lag dieser in den USA, wird US-Bundesstaatenrecht angewendet – wobei über die Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) auch das US-Kollisionsrecht und ggf. das domicile zu beachten sind. Immobilien folgen stets dem Recht ihres Belegenheitsstaates.
Habe ich als übergangenes Kind einen Pflichtteil, wenn US-Recht gilt?
Viele US-Bundesstaaten kennen keinen Pflichtteil für Kinder. Der BGH hat 1992 einen völligen Ausschluss nach dem Recht von Florida akzeptiert. Nur ausnahmsweise lässt sich ein Ergebnis über den ordre public korrigieren. Durch eine rechtzeitige Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts lässt sich der Pflichtteil dagegen absichern.
Wird mein deutscher Erbschein in den USA anerkannt?
Nicht automatisch. Er kann aber als Nachweis in das US-Verfahren eingebracht werden. Als in New York zugelassener Anwalt kann Dr. Barandt die Anerkennung deutscher Erbnachweise vor US-Gerichten und Behörden direkt betreiben und die Übertragung des US-Vermögens auf die deutschen Erben veranlassen.